
Verwaltungs- & Verwaltungsstrafrecht in Salzburg
Vertretung gegenüber Behörden, Bescheide und Verwaltungsstrafverfahren.
Vertretung in Verwaltungsverfahren
Bescheide von Behörden greifen oft unmittelbar in Rechte und Vermögen ein, von der Bauverhandlung über die Betriebsanlage bis zur Verwaltungsstrafe. Dr. Gsöllpointner prüft Bescheide, erhebt fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und vertritt Sie im Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren gegenüber den Behörden.
Das Verwaltungsrecht regelt das Verhältnis zwischen Bürgern und Behörden. Der Anwalt vertritt Sie in Verfahren, gegen Bescheide und im Verwaltungsstrafrecht.
Wobei die Kanzlei Sie unterstützt
Bescheide & Beschwerde
Prüfung von Bescheiden und Erhebung von Beschwerden innerhalb der Fristen.
Verwaltungsstrafverfahren
Vertretung bei Anzeigen, Strafverfügungen und im Verwaltungsstrafverfahren.
Vertretung vor Behörden
Begleitung in behördlichen Verfahren, damit Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Beschwerde gegen einen Bescheid
Den Bescheid prüfen
Nicht jeder Bescheid ist rechtmäßig. Wir prüfen Begründung, festgestellten Sachverhalt und Rechtsgrundlage und klären, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat.
Fristgerecht Beschwerde erheben
Die Beschwerde ist grundsätzlich binnen vier Wochen ab Zustellung bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Über sie entscheidet das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die kurze Frist lässt keinen Aufschub zu.
Verwaltungsstrafverfahren
Bei Anzeigen und Strafverfügungen, etwa im Verkehrs- oder Gewerberecht, vertreten wir Sie im Verwaltungsstrafverfahren und wahren Ihre Verteidigungsrechte gegenüber der Behörde.
Sprechen wir über Ihr Anliegen.
Verwaltungs- & Verwaltungsstrafrecht in Salzburg
Kann ich gegen einen Bescheid vorgehen?
Ja, in der Regel mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Fristen sind kurz, handeln Sie rasch.
An welches Gericht richtet sich die Beschwerde?
Gegen den Bescheid einer Salzburger Behörde entscheidet in der Regel das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die Beschwerde wird bei jener Behörde eingebracht, die den Bescheid erlassen hat.
Wie lange habe ich für die Beschwerde Zeit?
Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich vier Wochen ab Zustellung des Bescheides, in einzelnen Fällen sechs Wochen. Die Frist ist kurz und nicht verlängerbar, lassen Sie einen Bescheid daher sofort prüfen.
Vertreten Sie auch im Verwaltungsstrafverfahren?
Ja. Dr. Gsöllpointner vertritt Sie auch gegenüber Behörden im Verwaltungsstrafrecht, etwa bei Anzeigen und Strafverfügungen.
